Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung (AKÜ)

Stand 04/24


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften zwischen PF Fachkraft (im Folgenden „PF“) und dem Kunden (im Folgenden „Entleiher“), soweit nicht im Einzelfall Abweichungen schriftlich vereinbart wurden. Die AGB des Entleihers werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Vertragsgegenstand

PF verpflichtet sich, dem Entleiher gegen Entgelt Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitskräfte nach den Maßgaben dieser AGB zu beschäftigen.

3. Überlassung von Arbeitskräften

PF wählt die Arbeitskräfte nach bestem Wissen und Gewissen aus. PF verpflichtet sich, dem Entleiher nur qualifizierte und zuverlässige Arbeitskräfte zu überlassen. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Entleiher PF unverzüglich darüber zu informieren, andernfalls bleibt der Vergütungsanspruch von PF gegenüber dem Entleiher für diese Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitszeitmodells des Entleihers aufrecht. Die überlassenen Arbeitskräfte können vom Entleiher nach 6 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer ohne Vermittlungshonorar übernommen werden. Die Übernahme von überlassenen Mitarbeitern ist mindestens 3 Wochen vor der geplanten Fixanstellung schriftlich bei PF bekanntzugeben. Aufwände, die aufgrund verspäteter Bekanntgabe entstehen, werden an den Entleiher weiterverrechnet.

Für Arbeiter gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfristen lt. KV für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung zuzüglich einer Arbeitswoche. Bei überlassenen Angestellten gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfristen lt. Angestelltengesetz zuzüglich einer Arbeitswoche. Überlassene schwangere Dienstnehmerinnen können bis zum Beginn der Schutzfrist nicht rückgestellt werden.

4. Einsatz der Arbeitskräfte

Der Entleiher hat die Arbeitskräfte nach seinen eigenen Vorgaben bei der zu besetzenden Stelle einzusetzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Qualifikation und Ausbildung zu beschäftigen und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher ist verpflichtet, PF über die kollektivvertragliche Einstufung und den im Entleiherbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag zu informieren, weiters die im Entleiherbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in Betriebsvereinbarungen festgelegt sind und sich auf Entlohnung, Arbeitszeit und Urlaub beziehen.

Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstillegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen im Betrieb des Entleihers behält PF den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeit im Betrieb des Entleihers ruht. Für die Beendigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die Rückstellfristen nach Punkt 3. dieser AGB. Der Entleiher trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. §45a AMFG beim AMS auslösen. Dies schließt das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an PF, das der Entleiher sowohl für die Dauer der Sperrfrist gem. §45a Abs. 2 AMFG als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist zu leisten hat, mit ein.

Wird ein von PF vorgeschlagener Bewerber innerhalb von 12 Monaten direkt vom Entleiher eingestellt bzw. wird der Bewerber von einem im selben Geschäftsbereich wie PF tätigen Unternehmen als Arbeitnehmer beim Entleiher in ein Arbeitsverhältnis übernommen, wird dem Entleiher ein angemessener Aufwandsersatz in der Höhe von 10 % des Jahresbruttoentgelts des jeweiligen Arbeitnehmers in Rechnung gestellt.

5. Entgelt

Die überlassenen Arbeitnehmer führen schriftliche Zeitjournale bzw. sind im betriebsinternen Zeiterfassungssystem integriert. Diese Zeitaufzeichnungen sind vom Entleiher zu prüfen und zu unterfertigen und bilden die Grundlage für die Fakturierung und Lohnverrechnung. Unterbleibt die Unterschriftsleistung des Entleihers bilden diese Unterlagen auch ohne Unterschrift des Entleihers die Grundlage für die Lohn- und Leistungsverrechnung. Die Abrechnung der Leistungen durch PF erfolgt gem. Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Überweisung fällig. Ändern sich nach der Auftragserteilung die entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist PF berechtigt, die Verrechnungssätze mit denselben Prozentsätzen wie die erfolgten Anpassungen anzuheben.

Minusstunden, die durch den Entleiher verursacht werden, werden mit dem vereinbarten Stundensatz des jeweiligen Mitarbeiters verrechnet. Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Entleiher zurückzuführen sind, werden wie geleitstete Arbeitszeit verrechnet.

Bei Zahlungsverzug ist PF berechtigt Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 10 % p.a. zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Entleiher, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten zu tragen.

Der Entleiher ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber PF mit den Forderungen aus der Überlassung der Arbeitskräfte gegenzurechnen.

6. Beendigung des Vertrages

Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. PF kann den Vertrag außerdem aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere wenn der Entleiher die Arbeitskräfte nicht nach den Vorgaben von PF einsetzt oder die vereinbarten Entgelte nicht zahlt.

7. Haftung

PF trägt keine Haftung für allfällige von überlassenen Arbeitskräften verursachten Schäden, weder beim Entleiher noch bei Dritten.

8. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Überlassers.